1. AGB der Produktion - tricargo eG

2. AGB der Werkstatt - tricargo eG

3. AGB der Vermietung - tricargo Radlogistik Hamburg GmbH



1. Allgemeine Geschäftsbedingungen der tricargo eG - Produktion


1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der tricargo e. G. („Verkäuferin“ / „tricargo“) an den Kunden („Käufer“) und sind Bestandteil aller Verträge, die die Verkäuferin mit dem Käufer schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, Lieferungen und Leistungen an den Käufer, selbst, wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden und auch dann, wenn die Verkäuferin in Kenntnis abweichender oder entgegen- stehender Bedingungen die Lieferung der Ware vorbehaltlos durchführt. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Käufers gelten nicht, es sei denn, die Verkäuferin hat diesen ausdrücklich schriftlich oder in Textform (z.B. per E- Mail) vorab zugestimmt.

1.2 Sofern nicht abweichend vereinbart, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen Fassung.

1.3 Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern nach § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern und Privatpersonen.

2. Vertragsgegenstand, Vertragsgrundlage, Lieferungsänderungen und Nachbestellungen

2.1 Die Auftragsvergabe an die Verkäuferin erfolgt durch den Käufer jeweils in Einzelbestellungen oder Einzelverträgen auf Basis dieser AGB. Vorbehaltlich einer anderweitigen, ausdrücklichen Regelung in der individuellen Auftragsvergabe ist Gegenstand des Vertrages mit tricargo der Verkauf und die Lieferung einer beweglichen Sache auf Basis eines Kaufvertrages.

2.2 Angaben der Verkäuferin zum Gegenstand der Lieferungen oder Leistungen (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, technische Daten) sowie Abbildungen und Zeichnungen sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale der Kaufsache, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferungen oder Leistungen, sofern nicht anders vereinbart. Handelsübliche Abweichungen oder Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vor- schriften erfolgen, oder technische Verbesserungen sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.3 Der Käufer hat nicht das Recht, den Liefer- und Leistungsumfang der tricargo einseitig zu ändern. Jede Lieferänderung muss einvernehmlich unter Spezifizierung des ggf. zusätzlich anfallenden Kaufpreises vorab zwischen den Parteien vereinbart werden. Sämtliche Nachbestellungen und Nachträge sowie Leistungs- und Lieferänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Bestätigung in Schrift- oder Textform durch die Verkäuferin. Andernfalls sind Lieferungs- und Leistungsänderungen oder Leistungserweiterungen nicht verbindlich. Der Preis wird stets dem Mehraufwand angepasst.

2.4 Etwaige zusätzliche Lieferungen oder Aufwendungen, die nicht in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind, aber auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers von tricargo tatsächlich ausgeführt werden, werden als Kosten für zusätzliche Leistun- gen dem Käufer in Rechnung gestellt. Die Verkäuferin hat diesbezüglich einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach ihren aktuellen Tarifsätzen. Dies gilt auch für notwendige Vorarbeiten und unvorhersehbaren Zeitaufwand oder Mehraufwendungen, die durch unrichtige Angaben des Käufers oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin sind, bedingt wurden. Dasselbe gilt für Sonderleistungen und zusätzliche Bestellungen.

3. Angebot, Annahme

Sofern die Bestellung ein Angebot im Sinne von § 145 BGB darstellt, ist die Verkäuferin berechtigt, es innerhalb einer Frist von vier Wochen anzunehmen.

4. Lieferung und Lieferzeit, Verzug, Annahmeverzug, höhere Gewalt

4.1 Von der Verkäuferin in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart wurde. Die Verkäuferin be- hält sich die Änderung des Termins ausdrücklich vor. Sofern eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Der Beginn der von tricargo angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

4.2 Sofern die Verkäuferin mit dem Käufer vereinbarte verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung, höhere Gewalt, pandemiebedingte Einschränkungen), wird sie den Käufer hierüber sofort informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Lieferung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar oder wird die Leistung unmöglich, ist tricarco berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Lieferung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer.

4.3 Gerät die Verkäuferin mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung unmöglich, so ist in jedem Fall eine Mahnung des Käufers vor jeglichen weiteren Schritten erforderlich. Die Haftung der Verkäuferin wird in diesem Fall nach Ziffer 10 dieser AGB beschränkt.

4.4 Die Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4.5 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung oder Leistung der Verkäuferin aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist die Verkäuferin berechtigt, Ersatz des hier- aus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Käufer über.

4.6 Bei einem von der Verkäuferin bei Vertragsschluss unvorhersehbaren und nicht zu vertretenden, außerhalb ihres Leistungsbereiches liegenden Leistungshindernis, wie etwa Streik oder Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Aussperrungen, Streik, jeweils in ihrem oder einem Zulieferbetrieb, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, pandemiebedingte Einschränkungen / Sperrungen), verschieben sich Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen um einen angemessenen Zeitraum, mindestens um die Anzahl der Tage, während der das Hindernis anhält. Durch Ereignisse höherer Gewalt entstandene Mehrkosten trägt allein der Kunde. Sofern die genannten Ereignisse der Verkäuferin die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Verkäuferin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5. Erfüllungsort, Versand, Gefahrübergang, Annahmeverzug des Käufers, Abnahme

5.1 Die Lieferung der Ware erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die Verkäuferin berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits im Zeitpunkt der Absendung auf den Käufer über, d. h. mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person.

6. Preise, Zahlung

6.1 Sämtliche Preisangaben sind Nettopreise in Euro zuzüglich der jeweils anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise verstehen sich ab Werk zzgl. der Kosten für Verpackung, Zoll, Gebühren und öffentliche Abgaben, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.

6.2 Der Kaufpreis ist zur Zahlung fällig, wie in der Auftragsbestätigung oder Rechnung angegeben, ansonsten ist er spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu zahlen. Der Abzug von Skonto bedarf der besonderen Vereinbarung in Schrift- oder Textform.

6.3 Zahlt der Kunde nicht fristgemäß, gerät er ohne weitere Erklärungen der Verkäuferin in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Zinssatz (derzeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB) zu verzinsen. Werden fällige Zahlungen auf den Kaufpreis trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung vom Käufer nicht oder nicht rechtzeitig geleistet, ist die Verkäuferin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Auftraggeber mit Rücktrittskosten und / oder Schadensersatzkosten zu belasten.

6.4 Spätere, im Vertragsschluss unvorhersehbare Materialpreiserhöhungen oder sonstige Kostensteigerungen werden von der Verkäuferin dem Käufer angezeigt und können zu einer Änderung des vereinbarten Kaufpreises führen, der sodann einvernehmlich erhöht wird. Bis zu einer solchen Anpassung der Vergütung kann die Verkäuferin die Lieferung und Erfüllung der Leistung verweigern.

7. Eigentumsvorbehalt, Urheberrechte

7.1 Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen des Käufers verbleibt die Ware im Eigentum der Verkäuferin, die sich insoweit das Eigentum an der verkauften Ware vorbehält. Bei Vertragsverletzungen des Käufers, einschließlich Zahlungsverzug, ist die Verkäuferin berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Der Käufer hat die Ware pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und, soweit erforderlich, zu warten.

7.2 Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich oder in Textform davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Ware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird, etwa durch drohende Pfändungen. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und Gegenstände dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verkauft oder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.

7.3 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware nicht berechtigt.

7.4 Sämtliches, von der Verkäuferin dem Käufer übergebenen oder übersandtes Bild-, Text- oder Filmmaterial ist als persönliche geistige Schöpfung durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Es ist und bleibt auch nach Zahlung des Kaufpreises geistiges Eigentum der Verkäuferin. Die im Rahmen des Auftrages ggf. erstellten Werke dürfen nur für den vertraglich bestimmten Zweck verwendet werden. An sämtlichem Bild-, Text- oder Filmmaterial erhält der Käufer ein einfaches Nutzungsrecht für den Vertragszweck, das nicht übertragbar und nicht ausschließlich ist. Es erstreckt sich lediglich auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Nutzungsarten. Eine andere Art der Verwendung, die Änderung oder Weitergabe an Dritte bedarf in jedem Fall der vorherigen Einwilligung in Schrift- oder in Textform.

8. Gewährleistung

8.1 Die Verkäuferin erbringt ihre Lieferungen und Leistungen nach den Vorschriften des BGB mit der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von der Verkäuferin (z. B. auf der Internetseite) öffentlich bekannt gemacht wurden. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Wer- beaussagen) übernimmt die Verkäuferin keine Haftung. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

8.2 Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung oder der Untersuchung der Ware oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist der Verkäuferin hiervon unverzüglich schriftlich oder in Textform Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Erhalt und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungs- gemäße Untersuchung und / oder Mängelanzeige, ist die Haftung der Verkäuferin für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

8.3 Geben Leistungen Anlass zu berechtigter Beanstandung, so hat die Verkäuferin nach ihrer Wahl das Recht zur Nachbesserung (Beseitigung des Mangels) oder Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Schlägt die Nachbesserung oder Nacherfüllung trotz zweimaligen Versuches fehl, hat der Käufer die gesetzlichen Rechte. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur bei un- erheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Werkes. Das Recht der Verkäuferin, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

8.4 Der Käufer hat der Verkäuferin die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Prüfung zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

8.5 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist (Gewährleistungsfrist) für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln 12 Monate ab Gefahrübergang. Die genannte Verjährungsfrist des Kaufrechtes gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers in Bezug auf Schäden des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

9. Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltung, Abtretungsverbot

Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten, von tricargo anerkannt oder rechtskräftig durch ein Gericht eines Mitgliedsstaates der EU festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt. Der Käufer darf seine Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit der Verkäuferin weder gesamt noch einzeln an Dritte abtreten.

10. Haftung, Haftungsbeschränkung

10.1 Die Verkäuferin haftet im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet sie nur für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Der Schadensersatzanspruch gegen die Verkäuferin ist in diesem Fall stets auf den bei Vertragsabschluss nach Art der Lieferung und Leistung als mögliche Folge vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin. Die Haftung der Verkäuferin wird bei von ihr oder durch ihre Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig verursachten Schadensfällen ferner pro Schadensereignis auf € 50.000,00 für Sach- und Vermögensschäden beschränkt.

10.2 Sämtliche in Ziffer 10.1 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung von Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die sich aus Ziffer 10.1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden die Verkäuferin nach gesetzlichen

Vorschriften zu vertreten hat, also auch für deren Organe oder Erfüllungsgehilfen. Sie gelten nicht, soweit die Verkäuferin einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat oder für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.3 Die Verkäuferin haftet nicht für mittelbare Schäden, wie entgangenen Gewinn oder ausgebliebene Einsparungen des Käufers.

11. Datenschutz

11.1 Über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten informiert die Verkäuferin den Käufer in der Datenschutzerklärung auf der Website und im Datenschutzhinweis. Die Verkäuferin hält bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Bestimmungen des BDSG und der DSGVO ein. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die sich auf eine Person persönlich beziehen oder die sie identifizierbar machen (z. B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse). Diese Daten werden verar- beitet, soweit es für die angemessene Bearbeitung von Anfragen, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen oder für die Vertragserfüllung aus dem Kaufvertrag erforderlich ist. Die Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu den genannten Zwecken zulässig. Die Daten werden ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden nicht an nicht be- rechtigte Dritte weitergegeben. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, seine gespeicherten personenbezogenen Daten abzurufen, über sie Auskunft zu verlangen, sie ändern, berichtigen oder löschen zu lassen, ihre Verarbeitung einschrän- ken zu lassen, ihrer Verarbeitung zu widersprechen, sie übertragen zu lassen oder sich bei einer Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung zu beschweren (sämtliche Rechte der Art. 15 bis 20 DSGVO). Die Daten werden gelöscht, wenn sie für die Vertragserfüllung nicht mehr erforderlich sind oder wenn ihre Speicherung gesetzlich unzulässig ist. Sofern personen- bezogene Daten des Käufers auf Grundlage von berechtigten Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, hat der Käufer das Recht, gem. Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus seiner besonderen Situation erge- ben. Der Käufer kann unter der Adresse info@tricarcargo.de mit einer E-Mail von seinem Widerspruchsrecht Ge- brauch machen oder die Verkäuferin unter der unten genannten Adresse kontaktieren.

11.2 Mit einer Nachricht an info@tricargo.de kann der Käufer auch der Nutzung oder Verarbeitung seiner Daten für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung oder zu Marketingzwecken jederzeit kostenfrei widersprechen.

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

12.1 Es gilt ausschließlich deutsches Recht für das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis der Parteien und alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN- Kaufrechtes. Gerichtsstand ist Hamburg. Dessen Gerichte haben die ausschließliche internationale und örtliche Zuständigkeit.

12.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig sein, so wird dadurch die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.


2. Allgemeine Geschäftsbedingungen der tricargo eG - Werkstatt

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB-Werkstatt“) gelten für alle Werkstattlieferungen und Werkstattleistungen der tricargo e. G. („Verkäuferin“ oder „Auftragnehmer“ / „tricargo“) an den Kunden („Käufer“ oder „Auftraggeber“). Kunden im Sinne dieser Bestimmungen sind sowohl Verbraucher (jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können) als auch Unternehmer (jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt).

2. Auftragserteilung

2.1 Im Reparaturauftrag sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.

2.2 tricargo ist ermächtigt, Unteraufträge zu erteilen.

2.3 Zur Reparatur übergebene Gegenstände werden nur gegen Vorlage des Reparaturauftrages ausgehändigt.

3. Preisangaben und Kostenvoranschlag

​3.1 tricargo vermerkt auf verlangen des Auftraggebers im Reparaturauftrag auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen.
Preisangaben im Reparaturauftrag können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der bei tricargo ausliegenden Preise erfolgen.

3.2 Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages, in welchem die Arbeiten und die verwendeten Einbau-/Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen sind. An diesen Kostenvoranschlag ist tricargo bis zum Ablauf von 4 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.

3.3 Die zur Abgabe eines schriftlichen Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Auftraggeber mit € 50,00 inklusive 19% USt (€ 42,02 zzgl. € 7,98 USt) berechnet, wenn kein Auftrag auf der Grundlage des Kostenvoranschlages erteilt wurde.

3.4 tricargo ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

4. Fertigstellung

4.1 Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, hat tricargo unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.

​4.2 Wenn tricargo den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. tricargo ist verpflichtet, über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.​

5. Abnahme

5.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber in der Waidmannstraße 12 in 22769 Hamburg. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 5 Tagen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzuholen.

5.2 Im Falle der Nichtabnahme kann tricargo eine Aufbewahrungsgebühr pro angefangenen Tag von € 5,00 inklusive 19% USt (€ 4,20 zzgl. € 0,80 USt) berechnen.

Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen von tricargo auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5.3 Wird der Reparaturgegenstand 4 Wochen nach der zuletzt gestellten Frist nicht abgeholt, erklärt sich der Auftraggeber durch die Kenntnisnahme dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich damit einverstanden, dass der Reparaturgegenstand von tricargo nach eigenem Ermessen verwertet werden kann (§929 Satz 2 BGB).

6. Berechnung des Auftrages

6.1 In der Rechnung sind die Preise für die Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.

6.2 Wird auf Wunsch des Auftraggebers die Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes vereinbart, erfolgen diese auf seine Rechnung.

6.3 Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.

6.4 Beanstandungen des Rechnungsbetrages oder der Werkstattleistung sind spätestens 5 Tage nach Aushändigung des Auftragsgegenstandes und der Rechnung vorzubringen.
Danach gilt der ausgewiesene Rechnungsbetrag als beiderseitig vereinbart.

7. Zahlung​

7.1 Der Rechnungsbetrag und die Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Reparaturgegenstandes und Aushändigung elektronisch per Geldkarte ohne Abzug zur Zahlung fällig, spätestens jedoch innerhalb von 5 Tagen nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Reparaturrechnung.

7.2 Gegen eine unzulässige Abbuchung bei elektronischer Zahlung per Geldkarte kann der Auftraggeber innerhalb von 7 Tagen widersprechen. Erfolgt eine Rückbelastung (Chargeback) unberechtigt oder missbräuchlich fallen Gebühren über € 40,00 pro Rückbelastung an, welche dem Karteninhaber weiter belastet werden.

8. Erweitertes Pfandrecht

8.1 Wegen seiner Forderung aus dem Auftragsverhältnis steht tricargo ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen bis zur vollständigen und unanfechtbaren Bezahlung zu.

8.2 Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftraggeber in Zusammenhang stehen.

9. Verjährung der Haftung für Sachmängel

Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängel verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes.
Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.

10. Haftung

Für Schäden haftet tricargo nur, die auf das bei der Reparatur verwendete Material und auf die bei der Reparatur erbrachten Arbeitsleistungen zurückzuführen sind. Eine Haftung besteht nur bei wesentlicher Verletzung von Vertragspflichten. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet tricargo nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von tricargo für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

11. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

11.1 Es gilt ausschließlich deutsches Recht für das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis der Parteien und alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN- Kaufrechtes. Erfüllungsort und Gerichtsstand. Dessen Gerichte haben die ausschließliche internationale und örtliche Zuständigkeit.

11.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig sein, so wird dadurch die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.

12. Datenschutz

12.1 Über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten informiert tricargo den Kunden in der Datenschutzerklärung auf der Website und im Datenschutzhinweis. tricargo hält bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Bestimmungen des BDSG und der DSGVO ein. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die sich auf eine Person persönlich beziehen oder die sie identifizierbar machen (z. B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse). Diese Daten werden verarbeitet, soweit es für die angemessene Bearbeitung von Anfragen, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen oder für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Die Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu den genannten Zwecken zulässig. Die Daten werden ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden nicht an nicht berechtigte Dritte weitergegeben. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, seine gespeicherten personenbezogenen Daten abzurufen, über sie Auskunft zu verlangen, sie ändern, berichtigen oder löschen zu lassen, ihre Verarbeitung einschränken zu lassen, ihrer Verarbeitung zu widersprechen, sie übertragen zu lassen oder sich bei einer Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung zu beschweren (sämtliche Rechte der Art. 15 bis 20 DSGVO). Die Daten werden gelöscht, wenn sie für die Vertragserfüllung nicht mehr erforderlich sind oder wenn ihre Speicherung gesetzlich unzulässig ist. Sofern personen- bezogene Daten des Käufers auf Grundlage von berechtigten Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, hat der Käufer das Recht, gem. Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben. Der Käufer kann unter der Adresse info@tricarcargo.de mit einer E-Mail von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen oder tricargo unter der unten genannten Adresse kontaktieren.

12.2 Mit einer Nachricht an info@tricargo.de kann der Kunde auch der Nutzung oder Verarbeitung seiner Daten für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung oder zu Marketingzwecken jederzeit kostenfrei widersprechen.
Ausführliche Informationen über den Datenschutz erhalten Sie unter https://tricargo.de/privacy

13. Streibeteiligungsverfahren

An einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nehmen wir nicht teil und sind hierzu auch nicht verpflichtet.


3. Allgemeine Geschäftsbedingungen der tricargo Radlogistik Hamburg GmbH - Vermietung


Die Eckpunkte des Mietvertrags kurz zusammengefasst:

  • Gegenstand ist die Anmietung eines Lastenfahrrads inklusive Zubehör wie Schloss, Akku, Ladegerät.

  • Ihre Pflichten umfassen die sachgemäße und vertragskonforme Nutzung, die fristgerechte Zahlung des Mietzinses sowie die pünktliche Rückgabe nach Mietende.

  • Sie haften für durch Sie oder berechtigte Nutzer verursachte Schäden am Fahrrad. Auch Bußgelder und Reinigungskosten können Ihnen in Rechnung gestellt werden.

  • Das Fahrrad ist über den Vermieter vollkaskoversichert - im Schadensfall zahlen Sie nur den Selbstbehalt.

  • Der Vermieter übernimmt die regelmäßige Wartung und Reparaturen. Größere Mängel müssen Sie ihm umgehend melden.

  • Sie können die Mietdauer verlängern, eine Untervermietung bedarf aber der Erlaubnis.

  • Bei verspäteter Rückgabe entstehen Zusatzgebühren und Vertragsstrafen.

  • Es gilt deutsches Recht, Gerichtsstand ist Hamburg.


1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden auf alle geschäftlichen Beziehungen zur Anmietung von Fahrzeugen (nachfolgend „Lastenrad“) zur exklusiven Nutzung durch den Kunden zwischen dem jeweiligen vertragsschließenden Nutzer des Lastenrads (nachfolgend Mieter) und tricargo Radlogistik Hamburg GmbH (nachfolgend „Vermieterin“) angewendet.

1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen eines KUNDEN haben keine Gültigkeit.

2. Vertragsgegenstand und Vertragsschluss, Mietdauer

2.1 Gegenstand dieses Vertrages ist die mietweise Überlassung eines Lastenrades („Mietfahrzeug“) für die Nutzung als Transportmittel inklusive Schloss, Schlüssel, Akku und Ladegerät („Zubehör“). Zwischen Vermieterin und Mieter wird ein Mietvertrag über bewegliche Sachen zur bestimmungsgemäßen Nutzung vereinbart. Das Mindestalter des Mieters ist das vollendete 18. Lebensjahr. Wird dennoch ein Vertrag von einem Minderjährigen abgeschlossen, so ist dieser bis zur Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter für tricargo frei widerrufbar. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass die berechtigten Fahrer dies aus diesem Vertrag resultierenden Pflichten erfüllen.

2.2 Der Mieter erhält von tricargo ein individuelles Angebot nach seinen Angaben mit Art und Stückzahl der Lastenräder nebst Zubehör, der  Mietdauer sowie der Mietzinshöhe in elektronischer Form. Auf Basis des von tricargo erhaltenen Angebots und dieser AGB gibt der Kunde seinen verbindlichen Mietauftrag in Bezug auf das Mietfahrzeug verbindlich auf dem ihm zur Verfügung gestellten Link oder sonst in Textform ab.

2.3 Der Mietvertrag kommt mit der Annahme durch tricargo als Vermieterin zustande, über den sie den Mieter mit der Auftragsbestätigung in Textform informiert. Der Vertrag wird für die vom Mieter gewählte und mit der Auftragsbestätigung bestätigte Mietdauer verbindlich befristet abgeschlossen. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Erhalt eines Mietvertrages in Schriftform. Ferner ist die Vermieterin frei in der Annahme des Buchungsauftrags. Das verbindlich bestätigte Mietfahrzeug nebst Zubehör ergibt sich aus der Auftragsbestätigung, ebenso sein Typ, Baujahr und alle Einzelheiten. Die Zahlungsart ergibt sich ebenso aus der Auftragsbestätigung.

2.4 Ein Widerrufsrecht des Mieters besteht nicht.​

2.5 Die Untervermietung des Mietfahrzeuges und die Überlassung an Dritte, ob zu gewerblicher oder privater Nutzung, ist grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, tricargo hat nach Anfrage des Kunden in Textform einer solchen Überlassung unter Nennung eines Aufpreises in Schrift- oder Textform vor der Übergabe des Mietfahrzeuges an den Mieter ausdrücklich zugestimmt.

​3. Übergabe und Rückgabe des Mietfahrzeuges

​3.1 Das Mietfahrzeug nebst sämtlichem Zubehör wird dem Mieter zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Zeitpunkt und Ort übergeben. Die Miete beginnt mit der Übergabe des Lastenrades. Bei der Übergabe muss sich der Mieter durch ein geeignetes Ausweisdokument legitimieren. Die Vermieterin wird die Mietleistungen mit der erforderlichen Sorgfalt erbringen und ist berechtigt, zur Übergabe des Mietfahrzeuges Dritte im eigenen Namen als Erfüllungsgehilfen nach eigenem Ermessen einzusetzen.

​3.2 Sofern die Auftragsbestätigung bei Abholung des Mietfahrzeugs nicht vorgelegt werden kann, kann die Übergabe des Mietfahrzeuges oder eine fällige Wartungs- oder Reparaturleistung von tricargo verweigert werden.​

3.3 Die Vermieterin übergibt dem Mieter das Mietfahrzeug in einem technisch einwandfreien, gebrauchsfähigen, verkehrssicheren und gereinigten Zustand.​

3.4 Bei der Übergabe des Mietfahrzeuges an den Mieter sowie bei der Rückgabe durch den Mieter an die Vermieterin ist zwingend das Formular „Übergabeprotokoll & Nutzungsbedingungen: Lademeister (Miete)“ auszufüllen und von Vermieterin und Mieter zu unterzeichnen. Das Übergabeprotokoll kann elektronisch erstellt und unterzeichnet werden. Im Übergabeprotokoll wird der Zustand des Mietfahrzeuges festgestellt und das Vorhandensein von Zubehör und / oder von Schäden am Mietfahrzeug verbindlich protokolliert. Das Übergabeprotokoll wird Bestandteil des Vertrages. Protokoll, Schloss, Schlüssel, Akku und Ladegerät werden mit dem Mietfahrzeug übergeben. Das Mietfahrzeug ist bei der Übergabe an den Mieter gereinigt. Der Mieter ist nicht berechtigt, Kopien der Schüssel für das Mietfahrzeug herstellen zu lassen.

​3.5 Hat der Mieter eine Lieferung des Mietfahrzeuges veranlasst und die Vermieterin diese in Textform verbindlich bestätigt, so trägt der Mieter die Kosten der Lieferung.​

3.6 Die Rückgabe des Mietfahrzeuges erfolgt am Übergabeort. Das Mietfahrzeug ist im gleichen Zustand wie bei der Übergabe bei der Rückgabe gereinigt, (möglichst) aufgeladen und in betriebsbereitem Zustand mit sämtlichem Zubehör, Schloss, sämtlichen Schlüsseln, Akkus und Ladegerät/en an die Vermieterin am vereinbarten Rückgabeort zurückzugeben.

​3.7 Hat der Mieter das Mietfahrzeug nicht am vorgesehenen Rückgabeort zum vereinbarten Zeitpunkt zur Rückgabe zur Verfügung gestellt und eine Abholung verursacht oder wird das Mietfahrzeug auf Veranlassung des Mieters von der Vermieterin abgeholt, so trägt der Mieter die Kosten der Abholung durch die Vermieterin, insbesondere die Kosten des Rücktransports, einer Suche und alle damit verbundenen Aufwendungen.

3.8 Bei der Übergabe erfolgt eine Einweisung in die Nutzung des Lastenrads

​4. Mietzins und Kosten, Kaution

​4.1 Der Mieter hat bei Vertragsschluss und vor Übergabe des Mietfahrzeuges den in der Auftragsbestätigung / Rechnung ausgewiesenen Mietzins zu zahlen. Dieser wird stets in netto zzgl. gesetzlich anfallender Umsatzsteuer ausgewiesen. Im Gesamtmietpreis ist eine Vollkasko- und Diebstahlversicherung enthalten, ebenso die regelmäßige Wartung an den von der Vermieterin bezeichneten Stellen / Stationen (i. d. R. Übergabeort), zu deren Durchführung der Mieter sich verpflichtet. Der gefahrene Kilometer ist kostenfrei. Das Aufladen des Mietfahrzeuges obliegt dem Mieter und ist von diesem zu bezahlen.

​4.2 Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf dem Konto von tricargo maßgebend.

​4.3 Bei Nichtzahlung oder unvollständiger Zahlung von fälligen Zahlungen hat die Vermieterin den gesetzlichen Anspruch, die Erbringung ihrer Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern (Einrede des nicht erfüllten Vertrages), d. h. sie muss das Mietfahrzeug nicht übergeben. Wird eine fällige Zahlung vom Mieter trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht geleistet, so ist tricargo ferner berechtigt, vom Vertrag tricargo zurückzutreten und den Mieter mit Rücktrittskosten und Schadensersatz zu belasten.

Gerät der Mieter in Verzug, so ist tricargo berechtigt, einen Verzugsschaden in Rechnung zu stellen, insbesondere Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe (9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB), sowie sämtliche Rechtsverfolgungskosten.​

4.4 Die Verlängerung der Mietdauer ist möglich, bedarf aber eines neuen Angebots von tricargo an den Mieter i. S. v. Ziffer 2.2 und einer gesonderten Auftragsbestätigung nach Ziffer 2.3. Der Mieter ist nicht berechtigt, das Mietfahrzeug ohne erneute Buchung und Erhalt einer Auftragsbestätigung zu behalten. Der fortgesetzte Gebrauch des Mietfahrzeuges verlängert das Mietverhältnis nicht und § 545 BGB gilt nicht. Die Vermieterin widerspricht schon jetzt einer Verlängerung des Mietverhältnisses durch fortgesetzten Gebrauch. Hat der Mieter trotz Buchung keine neue Auftragsbestätigung erhalten oder schlägt die erforderliche Neubuchung fehl, hat er das Mietfahrzeug in jedem Fall zum vorgesehenen Zeitpunkt am Übergabeort zurückzugeben und darf es nicht weiter nutzen. Strafrechtliche Schritte behält sich die Vermieterin vor. ​

4.5 Gibt der Mieter das Mietfahrzeug zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an die Vermieterin zurück, ist diese berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung des Mietfahrzeuges als Nutzungsentschädigung des auf die verlängerte Mietdauer anfallenden anteiligen Entgelts pro Tag der Einbehaltung entsprechend der Höhe des bisher vereinbarten Mietzinses vom Mieter zu verlangen. Darüber hinaus behält sich die Vermieterin die Geltendmachung eines weiteren Schadens vor, den der Mieter verschuldet hat. Die Vermieterin kann in diesem Fall auch eine angemessene, im Streitfall durch ein zuständiges Gericht zu überprüfende, Vertragsstrafe von mindestens € 1.500,00 verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

​4.6 Der Mieter hat bei Vertragsschluss und vor Übergabe eine Kaution von € 650,00 durch Überweisung auf das in der Auftragsbestätigung ausgewiesene Konto von tricargo zu hinterlegen. Die Kaution dient der Sicherung von Gegenansprüchen der Vermieterin aus dem Mietverhältnis und ist sofort fällig. Die Kaution wird in der Regel nach Rückgabe und Bestandsaufnahme des Mietfahrzeuges zeitnah zurückgezahlt. Sofern Gegenansprüche zu prüfen sind, wird die Kaution spätestens 14 Tage nach Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgezahlt, wobei die Kosten für entstandene Schäden in Rechnung gestellt und von der Kaution in Abzug gebracht werden können.

​4.7 Die Kosten für eine evtl. erforderliche Innenreinigung des Transportraumes eines Lastenrades oder sonstige Reinigung des Mietgegenstandes, insbesondere die Entfernung unzulässig angebrachter Klebefolien, trägt der Mieter. Die Vermieterin ist berechtigt, den Mieter unter Fristsetzung zur Reinigung aufzufordern. Hilft der Mieter dem Mangel nicht ab, so kann die Vermieterin den ordnungsgemäßen Zustand selbst herstellen und dem Mieter die Kosten der Reinigung berechnen.

​5. Mitwirkungs- und Verhaltenspflichten des Mieters

​5.1 Der Mieter sichert zu, dass seine mitgeteilten Daten richtig und vollständig sind. Änderungen der persönlichen Daten oder Firmendaten hat der Mieter unverzüglich in Schriftoder Textform mitzuteilen.

​5.2 Der Mieter darf das Fahrzeug nur selbst oder durch Angestellte seines Unternehmens nutzen, wenn diese eine schriftlich dokumentierte Einweisung erhalten haben. Dabei hat er selbst und eigenständig zu kontrollieren, ob diese Personen die Voraussetzungen für das Führen des betreffenden Lastenrades besitzen, insbesondere, ob sie hinreichend fahrtüchtig sind.

​5.3 Der Mieter verpflichtet sich, das Mietfahrzeug sorgfältig, schonend, pfleglich und gewissenhaft zu nutzen und zu behandeln. Er ist verpflichtet, den Akku des Mietfahrzeugs nur mit dem originalen, von tricargo gelieferten Ladegerät zu laden. Das Mietfahrzeug darf nur mit angemessener Geschwindigkeit gefahren werden.​

5.4 Signalisieren die Bedienelemente am Lastenrad ein Problem, so hat der Mieter entsprechend den Anweisungen in der Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu handeln. Der Mieter verpflichtet sich, das zulässige Gesamtgewicht nicht zu überschreiten und regelmäßig den Reifendruck zu prüfen. Die technischen Spezifikationen müssen eingehalten werden.

​5.5 Der Mieter ist verpflichtet, die von der Vermieterin vorgesehene, regelmäßige Wartung an den von der Vermieterin bezeichneten Stellen (Übergabeort) durchführen zu lassen und stets einem entsprechenden Aufruf von tricargo Folge zu leisten, das Mietfahrzeug unverzüglich zur Reparatur- und Wartungsarbeiten zur Verfügung zu stellen. tricargo darf das Fahrzeug bei Verletzung dieser Pflicht jederzeit vom Mieter herausverlangen und ist berechtigt, den Vertrag gem. Ziffer 11 außerordentlich zu kündigen. Bei der regelmäßigen Wartung wird das Mietfahrzeug in der Art und Weise gewartet, dass es auf Sicherheit und Einsatzfähigkeit überprüft wird, etwa durch Prüfen des Luftdrucks der Reifen, durch Nachfüllen von Betriebsflüssigkeiten und das Reinigen des Mietfahrzeuges und seiner Bestandteile. Auch können kleine Verschleißteile kostenfrei ausgetauscht werden. Vom Mieter verursachte Mängel oder Schäden am Mietfahrzeug fallen nicht unter die im Mietzins inkludierte Wartung von tricargo und der Mieter hat diese anzuzeigen und sämtliche damit verbundene Kosten der Wartung und Reparatur selbst zu tragen. Es wird dem Mieter empfohlen, den Deckungsumfang seiner betrieblichen Haftpflichtversicherung zu überprüfen. Der Mieter haftet für alle Schäden des Mietfahrzeugs und dessen Zubehör, die er vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat.

​5.6 Der Mieter hat die Pflicht, der Vermieterin jederzeit auf deren Verlangen den aktuellen Kilometerstand des Tachos (Odometer) des Mietfahrzeuges in Textform mitzuteilen, ggf. auch kurzfristig, insbesondere, wenn eine Wartung nach Ziffer 5.5 ansteht. ​

​5.7 Der Mieter darf an dem Mietfahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter darf das Mietfahrzeug optisch nicht verändern, insbesondere nicht durch Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien. Bereits vorhandene Aufkleber oder Klebefolien dürfen nicht entfernt werden. Der Mieter darf keine Ein- und Umbauten vornehmen oder das GPS-Trackingtool (soweit vorhanden) entfernen.

​5.8 Der Mieter darf das Mietfahrzeug ausschließlich in den geografischen Grenzen, wie in der Auftragsbestätigung vorgeschrieben, nutzen. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Gebieten benutzen, so ist hierzu eine vorherige Zustimmung der Vermieterin in Schrift- oder Textform erforderlich.

​5.9 Das Mietfahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Nutzung zu folgenden Zwecken: Teilnahme an Rennen und ähnlichen Fahrten (Wettkämpfen, Sportveranstaltungen), Teilnahmen an Geländefahrten, Teilnahme an Fahrzeugtests oder Sicherheitstraining, Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder gefährlichen Stoffen.

​5.10 Der Mieter darf das Mietfahrzeug nur auf festen Wegen nutzen, nicht in unwegsamen Gebieten, wie etwa quer durch Wald und Feld. Das Mietfahrzeug darf nicht bei extremem und gefährlichem Wetter, etwa bei Starkregen, Sturm, Schnee oder Eisregen genutzt werden. Das Mietfahrzeug darf nur sachgemäß genutzt werden und die zulässigen Maximallasten müssen eingehalten werden. Das Gleiche gilt für Tiere aller Art.​

5.11 Zu Abend- und Nachtzeiten muss das Fahrzeug in geschlossenen Räumen oder sicher im Außenbereich abgestellt sein.

​5.12 Der Mieter verpflichtet sich, das Mietfahrzeug nur im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem StVG und der StVO, zu nutzen und das Fahrzeug insbesondere nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel zu führen. Diese Vorgaben gelten auch für sämtliche Organe, Mitarbeiter, Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen des Mieters. Durch Gesetzesverstöße oder aus Ordnungswidrigkeiten des Mieters oder seiner Erfüllungsgehilfen resultierende Strafen, wie etwa Bußgelder, gehen zu Lasten des Mieters und sind von ihm in konkreter Höhe zu bezahlen. Werden solche Sanktionen, Strafen oder Maßregeln gegenüber tricargo festgesetzt, so ist der Mieter verpflichtet, tricargo hiervon auf erste Anforderung unverzüglich freizustellen und diese Kosten inklusive einer Bearbeitungsgebühr von tricargo nach deren aktuellen Tarifen zu bezahlen.

​5.13 Sofern tricargo verpflichtet ist, bei einem Unfall oder aus anderem Grund im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietfahrzeugs Behörden oder anderen berechtigten Dritten die Identität einer Person mitzuteilen, die zu einem fraglichen Zeitpunkt das Mietfahrzeug

gefahren oder genutzt hat, muss der Mieter die Identität dieser Person auf Anfrage unverzüglich mitteilen, ggf. auch Standortdaten, die mit dem oder an dem Mietfahrzeug angebrachten GPS-Gerät (soweit vorhanden) übermittelt werden.​

5.14 Die Nutzung des Mietfahrzeugs erfolgt auf eigene Gefahr des Mieters und der fahrenden Personen.

​5.15 Der Mieter ist auf Verlangen von tricargo jederzeit verpflichtet, tricargo das Mietfahrzeug auf eigene Kosten zwecks Besichtigung und technischer Inspektion zur Verfügung zu stellen oder durch Erfüllungsgehilfen zur Verfügung stellen zu lassen, insbesondere zur Überprüfung der in dieser Ziffer geregelten Verhaltens- und Mitwirkungspflichten bei der Nutzung des Mietgegenstandes.

​6. Gebrauchsbeeinträchtigungen, Reparaturen, höhere Gewalt

​6.1 Der Mieter hat sich bei Übergabe des Mietfahrzeugs und zu Beginn jeder Fahrt von der Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit des  Mietfahrzeuges zu versichern und insbesondere den Reifendruck, die Funktionsfähigkeit der Beleuchtungen, des Akkus und des Bordcomputers sowie der Festigkeit von Rädern, Sattel und Lenker zu vergewissern.

​6.2 Stellt der Mieter während der Miet- und Nutzungszeit einen Defekt oder Mangel am Mietfahrzeug fest, der die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges erheblich einschränkt oder Reparaturen in größerem Umfang erforderlich macht, so hat er die Vermieterin unverzüglich unter Übersendung eines Fotos vom Defekt oder Mangel zu benachrichtigen. Die Vermieterin entscheidet sodann, ob sie das Mietfahrzeug repariert, einbehält oder ob sie ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt. Das Mietfahrzeug kann in der Regel am Übergabeort repariert werden. Die Reparatur durch einen vom Mieter selbst beauftragten Dritten ist nicht gestattet.

​6.3 Soweit die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch den Schaden nicht mehr gegeben sein sollte oder durch eine Weiterfahrt eine Vergrößerung des Schadens droht, ist es dem Mieter bzw. Fahrer ohne ausdrückliche Zustimmung der Vermieterin in Schrift- oder Textform nicht mehr gestattet, das Fahrzeug zu fahren. Erst nach der Instandsetzung oder einer ausdrücklichen Zusage der Vermieterin darf der Mieter bzw. Fahrer das Fahrzeug wieder fahren. Kann der Mangel durch eine kurzfristige Reparatur nicht sofort behoben werden, so haben beide Vertragsparteien das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt zur anteiligen Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Eintritt des Defekts oder Mangels verpflichtet. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Erhalt eines Ersatz-Mietfahrzeugs gegen die Vermieterin, sofern der Mangel nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die Vermieterin herbeigeführt wurde. Minderungs- und Schadensersatzansprüche sind im selben Umfang ausgeschlossen, insbesondere, da tricargo während der Mietzeit stets Reparaturen anbietet und durchführen lässt. Im Falle von Reparaturen während der Mietzeit hat der Mieter keinen Anspruch auf Übernahme et-

waiger Transportkosten des Mietfahrzeugs oder eigene Fahrtkosten

6.4 Soweit die Vermieterin infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige des Mieters nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt, Gewährleistungsrechte geltend zu machen.

​6.5 Im Fall von Ereignissen höherer Gewalt, wie etwa behördliche Maßnahmen und Sperrungen, auch Maßnahmen zur Bekämpfung von Krankheiten, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Quarantäne, politischen Unruhen oder Streiks, die die Durchführung der Leistung teils oder ganz unmöglich machen, bestehen die vertraglichen Verpflichtungen, soweit sie trotz der höheren Gewalt durchführbar sind, weiter. Wird durch solche Hindernisse der höheren Gewalt die Leistung dauerhaft unmöglich, so wird tricargo insoweit von den Vertragsverpflichtungen frei. Im Falle einer bei Vertragsabschluss nicht voraussehbaren höheren Gewalt, die zu einer Unmöglichkeit von Leistungen führt, können die Vermieterin als auch der Mieter den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.

Für die Bezahlung bereits erhaltener Mietzeit erfolgt keine Rückerstattung.

​7. Verhalten bei Unfällen, Verkehrsunfällen, Diebstahl, Beschädigung, Haftung des Mieters

​7.1 Wird der Mieter während der Nutzung des Mietfahrzeugs verschuldet oder unverschuldet in einen Unfall, Verkehrsunfall, Wildschaden, Brand, Diebstahl oder ein ähnliches schadensverursachendes Ereignis verwickelt, so hat er unverzüglich für eine polizeiliche Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenshergangs zu sorgen und die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen. Der Mieter hat insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug nur in geringem Maß beschädigt wurde oder bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Der Mieter hat der Vermieterin unverzüglich den Unfall zu melden und ihr einen schriftlichen Unfallbericht, ggf. mit Unfallskizze, zukommen zu lassen und alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Versicherung erheblich sind. Der Mieter hat darin auch Namen und Adressen der Beteiligten und Zeugen schriftlich festzuhalten.​

7.2 Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern, Überbeanspruchung oder der Verletzung sonstiger Pflichten aus Ziffer 5 dieses Vertrages während der Mietzeit zurückzuführen sind. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Beifahrer oder sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene Dritte schuldhaft verursacht worden sind, auch, soweit er es schuldhaft unterlässt, die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche der Vermieterin notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen. Der Mieter haftet auch dann, wenn der Schaden erst nach Rückgabe des Fahrzeuges festgestellt wird (verdeckter Schaden). Im Übrigen haftet der Mieter nach dem Gesetz für alle Schäden des Mietfahrzeuges, die er verursacht hat. Haftpflichtschäden hat der Mieter selbst zu versichern. Eine Haftpflichtversicherung wird ausdrücklich empfohlen.

​7.3 Das Mietfahrzeug ist Vollkasko und gegen Diebstahl versichert. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Zerstörung, Beschädigung oder bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Untergang des Mietfahrzeugs hat der Mieter den Schaden zu ersetzen. Der Mieter hat im Schadensfall den mit der Versicherung vereinbarten Selbstbehalt zu tragen und tricargo von etwaig hierauf geleisteten Zahlungen freizustellen.

​7.4 Entsteht während der Mietzeit ein Schaden an dem Transportrad, so wird vermutet, dass der Mieter den Schaden zu vertreten hat, es sei denn, er weist nach, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist.

​7.5 Die Einhaltung der bestehenden Verordnungen und Gesetze, insbesondere der Straßenverkehrsverordnung, während der Nutzung des Fahrzeuges ist ausschließlich Sache des Mieters. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße gegen die Vermieterin erheben.

8. Haftung, Haftungsbeschränkungen von tricargo, Verjährung

​8.1 Die Vermieterin haftet für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Vermieterin nur für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Der Schadensersatzanspruch gegen die Vermieterin ist bei leicht fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten stets auf den bei Vertragsschluss nach Art der Leistung als mögliche Folge vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Ersatz von Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

​8.2 Außer im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet die Vermieterin nicht für mittelbare Schäden, wie z. B. Mehraufwand, entgangenen Gewinn oder ausgebliebene Einsparungen.

​8.3 Der Mieter ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

​8.4 Schadensersatzansprüche wegen Sach- und Vermögensschäden verjähren innerhalb eines Jahres ab Leistungserbringung, soweit ein Schaden weder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Vermieterin oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen beruht. Alle Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche auf Ersatz von Körperschäden unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.

​9. Datenschutz

​9.1 Über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten informiert tricargo den Mieter in ihren datenschutzrechtlichen Hinweisen. tricargo hält bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Bestimmungen des BDSG und der DSGVO ein. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die sich auf eine Person persönlich beziehen (z. B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse). Diese Daten werden verarbeitet, soweit es für die angemessene Bearbeitung der Anfrage oder Buchungsanfrage des Mieters, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen oder für die Vertragserfüllung aus dem Mietvertrag erfortricargo derlich ist. Die Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu den genannten Zwecken zulässig. Die Daten werden ohne ausdrückliche Zustimmung des Mieters nicht an nicht berechtigte Dritte weitergegeben. Der Mieter hat jederzeit die Möglichkeit, seine gespeicherten personenbezogenen Daten abzurufen, über sie Auskunft zu verlangen, sie ändern, berichtigen oder löschen zu lassen, ihre Verarbeitung einschränken zu lassen, ihrer Verarbeitung zu widersprechen, sie übertragen zu lassen oder sich bei einer Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung zu beschweren (sämtliche Rechte der Art. 15 bis 20 DSGVO). Die Daten werden gelöscht, wenn sie für die Vertragserfüllung nicht mehr erforderlich sind oder wenn ihre Speicherung gesetzlich unzulässig ist. Sofern personenbezogene Daten des Mieters auf Grundlage von berechtigten Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, hat der Mieter das Recht, gem. Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben. Er kann über die E-Mail-Adresse miete@tricargo.de von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen oder tricargo unter der Geschäftsadresse kontaktieren.

​9.2 Mit einer Nachricht an tricargo über miete@tricargo.de kann der Mieter auch der Nutzung oder Verarbeitung seiner Daten für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung oder zu Marketingzwecken jederzeit kostenfrei widersprechen.​

10. Rücktritt vor Beginn der Durchführung des Mietvertrages durch den Mieter, Nichtabnahme des Fahrzeuges, Nichterscheinen am Abholort, vorzeitige Rückgabe

​10.1 tricargo räumt dem Mieter freiwillig ein vertragliches Rücktrittsrecht wie folgt ein: Der Mieter kann den bereits geschlossenen Vertrag bis 15 Tage vor Mietbeginn kostenfrei stornieren und vom Vertrag zurücktreten. Bei einem Rücktritt zwischen dem 14. und dem 3. Tag vor Mietbeginn bleibt der Mieter verpflichtet, 50 % des vereinbarten Mietzinses zu zahlen. Ein späterer Rücktritt ist – vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 11 – nicht möglich. In diesem Fall ist der Mieter zur Zahlung des kompletten Mietzinses verpflichtet. Der Rücktritt muss in Schrift- oder Textform (elektronisch) erfolgen. Bei Eingang nach Büroschluss oder an Wochenenden, gilt der erste folgende Arbeitstag als maßgebend für den Eingang des Rücktritts und der Berechnung der Rücktrittsentschädigung.​

10.2 Im Fall der vorzeitigen Rückgabe des Mietfahrzeuges hat der Mieter keinen Anspruch auf Rückerstattung von Mietzins gegen die Vermieterin, sondern diese behält ihren Anspruch auf den gesamten, in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Mietzins.

​11. Kündigung

​11.1 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund für die Kündigung der Vermieterin gegenüber dem Mieter ist die Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Mieters, die Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen oder Eigentum des Mieters oder die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens mangels Masse oder die Unterwerfung des Mieters unter die Vermögensverwaltung oder ein Restrukturierungsverfahren, ebenso, wenn der Mieter zwei Rechnungen trotz Fälligkeit nur teilweise oder nicht vollständig gezahlt hat und insoweit in Verzug geraten ist oder wenn Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter durchgeführt werden, das Mietfahrzeug während der Vertragslaufzeit abhanden gekommen oder zerstört worden ist oder der Mieter das Mietfahrzeug erkennbar entgegen den Vorgaben der Ziffer 5 nutzt. Dies gilt insbesondere, wenn der Mieter trotz einer Abmahnung von tricargo eine vertragswidrige Nutzung des Mietfahrzeugs fortsetzt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig das Mietfahrzeug erheblich schädigt. Bei Gefahr in Verzug ist tricargo berechtigt, das Mietfahrzeug unverzüglich abzuholen und dem Mieter den Besitz zu entziehen.

​11.2 Sofern der Mieter mehrere Mietverträge mit tricargo abgeschlossen hat, hat die Vermieterin das Recht, sämtliche Mietverträge nach Ziffer 11.1 fristlos zu kündigen.

​11.3 Jede Kündigung hat in Schrift- oder Textform zu erfolgen.

​12. Schlussbestimmungen

​12.1 Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen der Vermieterin und dem Mieter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen im Zweifel nicht berührt.

12.2 Ansprüche aus diesem Vertrag darf der Mieter nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von tricargo an Dritte abtreten. Zu einer Aufrechnung ist der Mieter nur mit von tricargo anerkannten und unstreitigen oder durch ein Gericht der EU rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen berechtigt.

12.3 Als ausschließlicher Gerichtsstand für jedwede Streitigkeit aus diesem Vertragsverhältnis wird Hamburg vereinbart.